{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-173---01_2016-01-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d6c32e64-75a1-4fb2-a16b-9ffb68cdb8ef&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433511", "Checksum": "d8d4f60bb148c87a1f4919c3d81e676e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-173---01_2016-01-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d01a093a-c95b-47f5-a2ad-273d4ad176b5", "Checksum": "350df1ce7495d844cce61d1c522528d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["710 15 173 / 01"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.01.2016 710 15 173 / 01"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Ausgleichskasse kann auf eine rechtskräftige Beitragsverfügung zurückkommen, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung der Verfügung erfüllt sind"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:20:42", "Checksum": "c2e12fc6a920278e7cf9aa595b9f77ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.01.2016 710 15 173 / 01\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Ausgleichskasse kann auf eine rechtskräftige Beitragsverfügung zurückkommen, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung der Verfügung erfüllt sind\n\n5.3 In der ersten Beitragsverfügung für das Jahr 2011 vom 8. Juli 2014 ging die Ausgleichskasse gestützt auf die ursprüngliche Meldung der Steuerverwaltung Basel-Landschaft\nvom 19. August 2013 über die Steuerveranlagung für das Jahr 2011 davon aus, dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2011 über ein - nach Art. 28 Abs. 3 AHVV gerundetes - beitragspflichtiges Vermögen in der Höhe von Fr. 100‘000.-- verfügte. Nachdem die Ausgleichskasse die Steuermeldung der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 24. Februar 2015 betreffend die rektifizierte Steuerveranlagung des Versicherten für das Jahr 2011 erhalten hatte, zeigte sich jedoch, dass sich das beitragspflichtige Vermögen des Versicherten am genannten\nStichtag - wiederum gemäss Art. 28 Abs. 3 AHVV gerundet - effektiv auf Fr. 1‘850‘000.-- belaufen hatte. Dieser nunmehr bekannte, durch die rektifizierte Steuerveranlagung der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 10. Dezember 2014 belegte Sachverhalt, wonach das am\n31. Dezember 2011 vorhandene Vermögen des Versicherten effektiv markant höher war, als\nder in der ursprünglichen Steuerveranlagung ausgewiesene Betrag, stellt unstreitig eine neue\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nerhebliche Tatsache dar, deren Unkenntnis die Ausgleichskasse nicht zu vertreten hat. Somit\nwar die Ausgleichskasse aber zweifellos berechtigt, auf dem Wege der prozessualen Revision\nauf die ursprüngliche Beitragsverfügung zurückzukommen und diese durch eine neue, rektifizierte Beitragsverfügung zu ersetzen.\n\n5.4 Was der Beschwerdeführer gegen dieses Ergebnis vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Versicherte mit dem Einwand, dass die ursprüngliche Beitragsverfügung vom 8. Juli 2014 in Rechtskraft erwachsen sei,\nnachdem er seine hiergegen erhobene Einsprache vom 25. Juli 2014 mit Schreiben vom\n25. August 2014 zurückgezogen und die Ausgleichskasse das Einspracheverfahren deswegen\nabgeschrieben habe. Dies trifft zwar zu, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bewirkt der Eintritt der Rechtskraft aber eben nicht, dass eine spätere, nachträgliche Abänderung\nder betreffenden Verfügung unter keinen Umständen mehr in Frage kommt. Nach dem oben\nGesagten verhält es sich vielmehr so, dass der Versicherungsträger auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen kann oder sogar muss, sofern die in Art. 53 ATSG genannten Voraussetzungen für eine nachträgliche Abänderung der Verfügung erfüllt sind. Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist dies vorliegend der Fall. Als unbehelflich erweist sich sodann auch der Einwand\ndes Beschwerdeführers, die Ausgleichskasse habe ihm gegenüber schriftlich festgehalten, dass\nein Rückzug der Einsprache die zugrunde liegende Verfügung „verbindlich“ werden lasse. Soweit er mit diesem Hinweis einen Vertrauenstatbestand begründen will, der einer nachträglichen\nAbänderung der Verfügung zu seinen Ungunsten entgegenstehen könnte, kann ihm nicht gefolgt werden. Mit der erwähnten Erklärung wies die Ausgleichskasse den Versicherten einzig\ndarauf hin, dass die einspracheweise angefochtene Verfügung im Falle eines Rückzugs der\nEinsprache in Rechtskraft erwachsen werde. Für die Ausgleichskasse bedeutet diese gleichzeitig mit der Rechtskraft eintretende “Verbindlichkeit“ der Verfügung lediglich (aber immerhin),\ndass sie auf die Verfügung nicht mehr vorbehaltlos zurückkommen kann. Dass die Ausgleichskasse darüber hinaus aber auch von Vornherein eine nachträgliche Abänderung der Verfügung\nbei Vorliegen der Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder Wiedererwägung ausgeschlossen hätte, kann der erwähnten Aussage der Ausgleichskasse klarerweise nicht entnommen werden. Im Übrigen ist ohnehin davon auszugehen, dass der Versicherte im Zeitpunkt\nseines Einspracherückzuges (25. August 2014) Kenntnis von der effektiven Höhe seines Vermögens per Ende Dezember 2011 gehabt hatte. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Richtigkeit der ursprünglichen Verfügung vom 8. Juli 2014, in welcher die persönlichen Beiträge eben\nauf der Grundlage eines markant zu niedrigen Vermögensbetrages festgesetzt worden waren,\nkönnte deshalb auch unter diesem Aspekt nicht bejaht werden.\n\n6. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 12. Mai 2015 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene\nBeschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.\n\n7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nhttp://www.bl.ch/kantonsgericht\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}