{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-173---01_2016-01-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d6c32e64-75a1-4fb2-a16b-9ffb68cdb8ef&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050728", "Checksum": "d8d4f60bb148c87a1f4919c3d81e676e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-173---01_2016-01-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d01a093a-c95b-47f5-a2ad-273d4ad176b5", "Checksum": "350df1ce7495d844cce61d1c522528d0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 173 / 01"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.01.2016 710 15 173 / 01"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Ausgleichskasse kann auf eine rechtskräftige Beitragsverfügung zurückkommen, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung der Verfügung erfüllt sind"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:27:23", "Checksum": "1b1bdc44c6ec7cda1769840a390c8e64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.01.2016 710 15 173 / 01\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Ausgleichskasse kann auf eine rechtskräftige Beitragsverfügung zurückkommen, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung der Verfügung erfüllt sind\n\n3.2 Daraus hat die Rechtsprechung die Regel abgeleitet, dass das Sozialversicherungsgericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen darf, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuerveranlagung genügen hierzu nicht, denn die ordentliche Einkommens- und Vermögensermittlung obliegt den\nSteuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen eingreifen darf. Die versicherte Person hat ihre Rechte im Hinblick auf\ndie AHV-rechtliche Bemessung deshalb grundsätzlich im Steuerjustizverfahren zu wahren (vgl.\nBGE 110 V 371).\n\n4.1 Vorliegend erliess die Ausgleichskasse am 17. März 2015 eine (rektifizierte) Beitragsverfügung für das Jahr 2011, mit welcher sie die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätiger festlegte. Grundlage dieser Verfügung war die Steuermeldung der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 24. Februar 2015 betreffend die rektifizierte Steuerveranlagung des Versicherten für das Jahr 2011. Dieser ist zu entnehmen, dass\nder Beschwerdeführer Ende 2011 ein beitragspflichtiges Vermögen von Fr. 1‘854‘712.-- aufwies. Dieser Betrag wurde gemäss Art. 28 Abs. 3 AHVV auf die nächsten 50'000 Franken abgerundet, woraus sich der für die Berechnung massgebliche Betrag von Fr. 1‘850‘000.-- ergab.\n\n4.2 Der Beschwerdeführer untersteht unbestrittenermassen der Beitragspflicht für Nichterwerbstätige sowohl nach AHVG als auch nach IVG und EOG. Bei einem massgebenden Vermögen von Fr. 1‘850‘000.-- hat die Ausgleichskasse die Höhe der persönlichen AHV/IV/EO-\nBeiträge für das Jahr 2011 auf Fr. 3‘811.-- festgesetzt. Nach Anrechnung des Beitrags aus Erwerbstätigkeit von Fr. 10.10 führte dies zu einem massgeblichen Nettobeitrag von Fr. 3‘800.90\n(zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 189.60). Diese von der Ausgleichskasse für das Jahr\n2011 ermittelten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge und Verwaltungskosten erweisen sich als\nkorrekt. Die konkrete Berechnung wird denn auch vom Versicherten in der vorliegenden Beschwerde nicht in Frage gestellt. Im Weiteren hat die Ausgleichskasse in der Beitragsverfügung\nvom 17. März 2015 dem Versicherten gegenüber Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 602.-- geltend gemacht. Dies ist im Lichte der Bestimmungen von Art. 26 Abs. 1 ATSG und von Art. 41bis\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nAbs. 1 lit. b AHVV nicht zu beanstanden. Die betreffende Verzugszinsforderzung wird in der\nvorliegenden Beschwerde denn auch weder dem Bestand noch der Höhe nach bestritten. Somit\nkann an dieser Stelle von weiteren Erörterungen hierzu abgesehen und stattdessenn vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Ausgleichskasse zu den geschuldeten Verzugszinsen im Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 bzw. in der Vernehmlassung vom 26. Juni\n2015 verwiesen werden.\n\n5.1 Der Versicherte bringt in der vorliegenden Beschwerdeführer gegen die strittige Beitragsverfügung vom 17. März 2015 - bzw. gegen den sie bestätigenden, vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 - einzig vor, dass die Ausgleichskasse nicht berechtigt gewesen sei, eine neue Beitragsverfügung für das Beitragsjahr 2011 zu erlassen. Seine\npersönlichen Beiträge für die genannte Bemessungsperiode seien bereits mit der rechtskräftig\ngewordenen Beitragsverfügung vom 8. Juli 2014 „verbindlich“ und „definitiv“ festgesetzt worden.\nAn dieser ursprünglichen Verfügung sei deshalb festzuhalten. Dieser Betrachtungsweise des\nBeschwerdeführers kann nun allerdings nicht beigepflichtet werden.\n\n5.2 Der Beschwerdeführer übersieht, dass der Versicherungsträger unter bestimmten, in\nArt. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschriebenen Voraussetzungen auf eine rechtsbeständig gewordene Verfügung zurückkommen kann bzw. muss. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell\nrechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die\nversicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen\nentdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53\nAbs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Indem die letztgenannte Bestimmung ausdrücklich die\nVerfügung und den Einspracheentscheid als Objekt der Wiedererwägung bezeichnet, wird klargestellt, dass Entscheide eines Gerichts nicht in Wiedererwägung gezogen werden können\n(UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 53 Rz. 27). Der Wiedererwägung zugänglich sind mit anderen Worten nur Verfügungen und Einspracheentscheide,\ndie nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben.\n\n"}