{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-173---01_2016-01-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d6c32e64-75a1-4fb2-a16b-9ffb68cdb8ef&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050728", "Checksum": "d8d4f60bb148c87a1f4919c3d81e676e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-173---01_2016-01-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d01a093a-c95b-47f5-a2ad-273d4ad176b5", "Checksum": "350df1ce7495d844cce61d1c522528d0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 173 / 01"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.01.2016 710 15 173 / 01"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Ausgleichskasse kann auf eine rechtskräftige Beitragsverfügung zurückkommen, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung der Verfügung erfüllt sind"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:27:23", "Checksum": "1b1bdc44c6ec7cda1769840a390c8e64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.01.2016 710 15 173 / 01\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Ausgleichskasse kann auf eine rechtskräftige Beitragsverfügung zurückkommen, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung der Verfügung erfüllt sind\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nkantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse\nBasel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut\n§ 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO)\nvom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 16. Mai 2015 ist demnach einzutreten.\n\n1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall liegt der strittige Betrag unter dieser Grenze, weshalb der Entscheid über die Beschwerde des Versicherten in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt.\n\n2.1 Der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unterstehen gemäss\nArt. 1a Abs. 1 lit. a AHVG die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Nach Art. 3\nAbs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.\nFür Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und sie dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das\n65. Altersjahr vollendet haben. Personen, welche über die Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert sind, sind auch nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 versichert (Art. 1b IVG). Schliesslich unterstellt auch Art. 27\nAbs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft\n(EOG) vom 25. September 1952 die in Art. 3 AHVG genannten Versicherten der Beitragspflicht.\n\n2.2 Nichterwerbstätige hatten im hier zur Diskussion stehenden Beitragsjahr 2011 je nach\nihren sozialen Verhältnissen einen persönlichen AHV/IV/EO-Beitrag von Fr. 475.-- bis\nFr. 10‘300.-- pro Jahr zu bezahlen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1bis IVG, Art. 27\nAbs. 2 Satz 4 EOG; je in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung). Über die Beitragsbemessung hat der Bundesrat gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG nähere\nVorschriften erlassen: Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 bestimmt, dass sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, die mehr als den jährlichen Mindestbeitrag zu entrichten haben, aufgrund ihres Vermögens\nund Renteneinkommens bemessen, wobei die Beiträge nach der in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Tabelle berechnet werden. Verfügen Nichterwerbstätige gleichzeitig über Vermögen und\nRenteneinkommen, so wird der jährliche Rentenbetrag mit 20 multipliziert und zum Vermögen\nhinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist dieser Betrag\nschliesslich auf die nächsten 50'000 Franken abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Die Artikel 28\nbis 30 AHVV, mithin die in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltene Berechnungstabelle, gelten dabei in\nden Bereichen der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung sinngemäss (Art. 1bis\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nAbs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961, Art. 36\nAbs. 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz [EOV] vom 24. November 2004).\n3.1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV).\nDas für die Beitragsberechnung Nichterwerbstätiger massgebende Vermögen wird durch die\nkantonalen Steuerbehörden auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung ermittelt. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (vgl. Art. 29\nAbs. 3 AHVV). Die Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr laufend der\nAusgleichskasse (Art. 29 Abs. 7 AHVV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 AHVV). Die entsprechenden Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich\n(vgl. Art. 29 Abs. 7 AHVV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 AHVV).\n\n"}