{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-173---01_2016-01-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d6c32e64-75a1-4fb2-a16b-9ffb68cdb8ef&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050728", "Checksum": "d8d4f60bb148c87a1f4919c3d81e676e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-173---01_2016-01-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d01a093a-c95b-47f5-a2ad-273d4ad176b5", "Checksum": "350df1ce7495d844cce61d1c522528d0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 173 / 01"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.01.2016 710 15 173 / 01"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Ausgleichskasse kann auf eine rechtskräftige Beitragsverfügung zurückkommen, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung der Verfügung erfüllt sind"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:27:23", "Checksum": "1b1bdc44c6ec7cda1769840a390c8e64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.01.2016 710 15 173 / 01\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Ausgleichskasse kann auf eine rechtskräftige Beitragsverfügung zurückkommen, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung der Verfügung erfüllt sind\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 6. Januar 2016 (710 15 173 / 01)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nDie Ausgleichskasse kann auf eine rechtskräftige Beitragsverfügung zurückkommen,\nwenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung der\nVerfügung erfüllt sind\n\nBesetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Markus Schäfer\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Beiträge\n\nA. Der 1952 geborene A.____ ist bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) als Nichterwerbstätiger gemeldet. Mit Verfügung vom 8. Juli 2014 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge von A.____ für die Beitragsperiode vom 1. Januar\n2011 bis 31. Dezember 2011 fest, wobei sie dem Versicherten ausgehend vom Mindestbeitrag\nvon Fr. 475.-- und unter Anrechnung eines geleisteten Beitrags aus Erwerbstätigkeit von\nFr. 10.10 im Ergebnis persönliche Beiträge in der Höhe von Fr. 464.90 sowie Verwaltungskosten von Fr. 22.80 in Rechnung stellte. Die Festsetzung dieser Beiträge basierte auf der Meldung\nder Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 19. August 2013 über die Steuerveranlagung für\ndas Jahr 2011. Gegen diese Beitragsverfügung Nichterwerbstätige vom 8. Juli 2014 erhob\nA.____ am 24. Juli 2014 Einsprache bei der Ausgleichskasse. Zur Begründung wies er darauf\nhin, dass er gegen die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2011 bei der Steuerverwaltung\nEinsprache erhoben habe, über die bis anhin noch nicht entschieden worden sei. Mit Schreiben\nvom 29. Juli 2014 wies die Ausgleichskasse A.____ darauf hin, dass das von ihm eingeleitete\nSteuerjustizverfahren keinen Einfluss auf die angefochtene Beitragsverfügung habe. Nichterwerbstätige würden als persönliche AHV/IV/EO-Beiträge jedenfalls den Mindestbeitrag schulden. Vorliegend entsprächen die in der Verfügung vom 8. Juli 2014 festgesetzten persönlichen\nBeiträge bereits diesem Mindestbeitrag (abzüglich des angerechneten Beitrags aus Erwerb).\nDie Beitragsverfügung könne sich daher gar nicht mehr verändern. Unter diesen Umständen sei\naber nicht ersichtlich, weshalb der Ausgang seines Steuerjustizverfahrens abgewartet werden\nmüsste. Man ersuche den Versicherten deshalb um Mitteilung, ob er an seiner Einsprache gegen die Beitragsverfügung festhalte oder ob er diese zurückziehen wolle. Mit Eingabe vom\n25. August 2014 zog A.___ seine Einsprache vom 25. Juli 2014 gegen die Beitragsverfügung\nvom 8. Juli 2014 „unter ausdrücklichem Hinweis“ auf ein von ihm beigelegtes Schreiben an die\nAusgleichskasse vom 25. August 2014 zurück, worauf die Ausgleichskasse das Einspracheverfahren am 26. August 2014 infolge Rückzugs der Einsprache abschrieb.\n\nAm 24. Februar 2015 erhielt die Ausgleichkasse von der Steuerverwaltung Basel-Landschaft\nein Rektifikat der Steuermeldung für A.____ für das Jahr 2011. Gestützt darauf erliess die Ausgleichskasse am 17. März 2015 eine neue Beitragsverfügung Nichterwerbstätige für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011, mit welcher sie die ursprüngliche\nBeitragsverfügung vom 8. Juli 2014 ausdrücklich ersetzte. In dieser neuen Verfügung setzte die\nAusgleichskasse die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge von A.___ als Nichterwerbstätiger für\ndie genannte Beitragsperiode nunmehr auf Fr. 3‘800.90 und die Verwaltungskosten auf\nFr. 189.60 fest. In ihrer in der Verfügung mitenthaltenen Differenzabrechnung stellte sie dem\nVersicherten deshalb unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen für das Jahr 2011\npersönliche Beiträge in der Höhe von Fr. 3‘502.80 sowie Zinsen von Fr. 602.-- in Rechnung.\nEine vom Versicherten gegen diese neue Beitragsverfügung erhobene Einsprache wies die\nAusgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 ab.\n\nB. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 16. Mai 2015 Beschwerde beim\nKantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei „an der ersten definitiven Beitragsverfügung vom 8. Juli 2014 für das Jahr 2011 festzuhalten.“\n\nC. Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2015 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids.\n\nDer Präsident zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide\n\n"}