://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. November 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer betreffend die Beitragsausstände der C.____ AG (vormals: D.____ AG) nicht schadenersatzpflichtig ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7‘516.80 auszurichten. Dem Beigeladenen wird keine Parteientschädigung zugesprochen.