Damit ist dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der geltend gemachten Höhe von Fr. 7‘516.80 (inklusive Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Beigeladene hat dem Verfahrensausgang entsprechend kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :