Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorliegende Verfahren und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als eher hoch zu bezeichnen. Angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen, des Aktenumfangs sowie der angeordneten Schriftenwechsel erscheint der Aufwand jedoch noch als angemessen. Damit ist dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der geltend gemachten Höhe von Fr. 7‘516.80 (inklusive Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.