7.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 4. Februar 2016 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 27 Stunden und 10 Minuten und Auslagen von insgesamt Fr. 440.– ausgewiesen. Der geltend gemachte Aufwand ist für das