In der Zeit nach Eintritt des Beschwerdeführers ist kein massgeblicher Schaden mehr entstanden. Der Beschwerdeführer hat denn auch innert kurzer Zeit nach Übernahme der Gesellschaft das Personal drastisch verkleinert und sich bemüht, den Beitragszahlungen nachzukommen bzw. die Beitragsausstände zu vermindern. Nach dem Ausgeführten ist der Schaden der Beschwerdegegnerin nicht auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen, weshalb er dafür nicht haftbar gemacht werden kann. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben.