War die D.____ AG per 31. Dezember 2011 jedoch zahlungsunfähig, so ist der Schaden der Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden und hätte durch allfällige Handlungen oder Unterlassungen des Beschwerdeführers nach seinem Eintritt als Organ am 25. Januar 2012 nicht mehr verhindert werden können. Damit fehlt es aber am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Handeln bzw. Unterlassen des Beschwerdeführers und dem Nichtleisten der Beitragszahlungen. In der Zeit nach Eintritt des Beschwerdeführers ist kein massgeblicher Schaden mehr entstanden.