AHI 1996 S. 292, E. 4). In dieser Situation ist der Schaden bereits eingetreten und allfällige Handlungen oder Unterlassungen des Organs können keinen Einfluss mehr darauf haben. Insofern entfällt der Kausalzusammenhang für die Entstehung des Schadens (ROGER GRONER, Art. 52 AHVG – Praxis und Zweck der Arbeitgeberhaftung, in: Schweizerische Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanzmarktrecht [SZW/RSDA] 2006, S. 86 mit Hinweisen). Zahlungsunfähig im Sinne der genannten Rechtsprechung ist eine Gesellschaft, die weder über die Mittel verfügt, fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen, noch über den erforderlichen Kredit, sich diese Mittel nötigenfalls zu beschaffen (BGE 111 II 206 E. 1).