Zwar ist anzunehmen, dass er an der Willensbildung des Unternehmens weiterhin beteiligt gewesen war und Einflussmöglichkeiten gehabt hatte. So nahm er an den strategischen Sitzungen teil und brachte seine Erkenntnisse aus dem Aussendienst ein. Für eine Entscheidbefugnis, mit der er massgeblich in die Geschicke des Unternehmens eingreifen konnte, sind indessen keine Hinweise ersichtlich.