Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2.3 Aufgrund der hiervor dargestellten Ausführungen der Auskunftsperson und des Beigeladenen muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch nach seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat der D.____ AG noch an strategischen und „organtypischen“ Aufgaben mitwirkte. Indessen kann im Lichte der in Erwägung 6.2.1 hiervor aufgeführten Rechtsprechung eine faktische Organstellung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Zwar ist anzunehmen, dass er an der Willensbildung des Unternehmens weiterhin beteiligt gewesen war und Einflussmöglichkeiten gehabt hatte.