Es bedarf mithin eines konkreten, eine gewisse Zeit andauernden und nachhaltigen Einflusses der betreffenden Person auf die Geschäftsführung. Ein bloss geringer Einfluss, z.B. derjenige eines Beraters auf einen einzelnen Entscheid, oder die Mitwirkung in untergeordneter Rolle begründen keine faktische Organstellung. Damit sind Personen, die blosse Mithilfe bei der Entscheidung leisten bzw. technische, kaufmännische oder juristische Grundlagen für Beschlüsse beisteuern, nicht als faktische Organe zu qualifizieren; sie beeinflussen die Willensbildung der Gesellschaft nicht in "organtypischer" Weise (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. April