Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2011, 9C_317/2011, E. 4. 1.1 mit weiteren Hinweisen). Eine vereinzelte Vornahme von Handlungen, welche der Geschäftsleitung vorbehalten sind, begründet noch keine faktische Organstellung. Vielmehr muss eine dauernde Zuständigkeit für gewisse, das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung gegeben sein, die sich spürbar auf das Geschäftsergebnis auswirken. Es bedarf mithin eines konkreten, eine gewisse Zeit andauernden und nachhaltigen Einflusses der betreffenden Person auf die Geschäftsführung.