Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 3.4). Vorliegend ist offensichtlich, dass die Nichterfüllung der der ehemaligen D.____ AG als Arbeitgeberin obliegenden Pflicht zur vollständigen Begleichung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für den bei der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden kausal ist und dass ein derartiges Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken. Indessen ist die adäquate Kausalität auch in Bezug auf den Beschwerdeführer persönlich zu prüfen.