Mit Eingabe vom 20. November 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zu den eingeholten Konkursakten, beantragte indessen die Ansetzung einer Parteiverhandlung im Hinblick auf eine mögliche vergleichsweise Erledigung der vorliegenden Angelegenheit. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 respektive 24. Dezember 2015 nahmen der Beigeladene und der Beschwerdeführer zu den Konkursakten Stellung.