E. Anlässlich der Urteilsberatung vom 22. Oktober 2015 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandene Aktenlage nicht möglich sei. Es beschloss deshalb, den Fall auszustellen und weitere Abklärungen vorzunehmen, namentlich die Konkursakten der C.____ AG beizuziehen. Mit Eingabe vom 20. November 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zu den eingeholten Konkursakten, beantragte indessen die Ansetzung einer Parteiverhandlung im Hinblick auf eine mögliche vergleichsweise Erledigung der vorliegenden Angelegenheit.