Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Verfügung vom 30. März 2015 lud das Kantonsgericht B.____ als potentiell solidarisch mithaftender ehemaliger Verwaltungsrat dem vorliegenden Verfahren bei. In seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2015 bestritt der Beigeladene, dass der Beschwerdeführer kein qualifiziertes Wissen über das Unternehmen gehabt habe. Sowohl als Verwaltungsrat als auch als Angestellter sei ihm die finanzielle Situation der AG bekannt gewesen. Ebenfalls werde die Überschuldung des Unternehmens im Januar 2012 bestritten. Letztlich schliesse er sich der Argumentation der Ausgleichskasse an.