C. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Als der Beschwerdeführer aus dem Verwaltungsrat ausgetreten sei, sei das AHV-Konto der AG nicht ausgeglichen gewesen. Vielmehr habe eine Schuld von Fr. 29‘117.25 bestanden. Aufgrund seiner Organstellung hafte der Beschwerdeführer auch für die Beiträge des Jahres 2011. Die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens zum Zeitpunkt des Wiedereintritts des Beschwerdeführers in den Verwaltungsrat sei nicht nachgewiesen. Das Geschäft sei weitergeführt worden und es seien auch Löhne bezahlt worden.