Als alleiniger Aktionär und Verwaltungsrat habe der Beschwerdeführer verschiedene Sanierungsbemühungen getroffen, die anfallenden Rechnungen der AHV bezahlt und die Ausstände teilweise beglichen. Bei diesen Ausständen handle es sich um Altlasten aus dem Jahr 2011, die er nicht zu verschulden habe. Vielmehr sei der Schaden gegenüber seinen Vorgängern geltend zu machen. Da die Aktiengesellschaft bei der Übernahme im Januar 2012 bereits zahlungsunfähig gewesen sei, könne er nicht haftbar gemacht werden.