B. Hiergegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Kottmann, am 12. Januar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid sowie die Schadenersatzverfügung vom 11. Juli 2014 aufzuheben und von einer Schadenersatzverfügung ihm gegenüber abzusehen, unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er die C.____ AG zwar mitgegründet habe, indessen per 7. März 2011 seine Aktien verkauft und noch vor Entstehung des Schadens der Beschwerdegegnerin aus dem Verwaltungsrat ausgetreten sei.