{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-14-316_2016-11-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9bc07900-2509-4d73-bf2d-79a100ec44d0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050663", "Checksum": "30b24a6b4e5ef3eb51d9073d32bee00f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-14-316_2016-11-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ab4bf6ae-410d-4d2f-bfc2-e747fcc1904a", "Checksum": "68b9394602bd07ce03e191c4c64bd004"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 14/316"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.11.2016 710 15 14/316"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Schadenersatz nach Art. 52 AHVG: Fehlende Organstellung im Zeitpunkt des Schadeneintritts; fehlender Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem Schaden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:37:29", "Checksum": "43220f6afc0ab4d1504c3d3f7d7c341f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.11.2016 710 15 14/316\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung Schadenersatz nach Art. 52 AHVG: Fehlende Organstellung im Zeitpunkt des Schadeneintritts; fehlender Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem Schaden.\n\n7.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch\nauf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.\nDer Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 4. Februar 2016 für\ndas vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 27 Stunden und 10 Minuten und\nAuslagen von insgesamt Fr. 440.– ausgewiesen. Der geltend gemachte Aufwand ist für das\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nvorliegende Verfahren und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als eher hoch zu bezeichnen. Angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen, des Aktenumfangs sowie\nder angeordneten Schriftenwechsel erscheint der Aufwand jedoch noch als angemessen. Damit\nist dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung\nin der geltend gemachten Höhe von Fr. 7‘516.80 (inklusive Auslagen und 8% Mehrwertsteuer)\nzu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Beigeladene hat dem Verfahrensausgang entsprechend kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. November 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer betreffend die Beitragsausstände der\nC.____ AG (vormals: D.____ AG) nicht schadenersatzpflichtig ist.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7‘516.80 auszurichten.\n\nDem Beigeladenen wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\nhttp://www.bl.ch/kantonsgericht\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}