{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-14-316_2016-11-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9bc07900-2509-4d73-bf2d-79a100ec44d0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050663", "Checksum": "30b24a6b4e5ef3eb51d9073d32bee00f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-14-316_2016-11-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ab4bf6ae-410d-4d2f-bfc2-e747fcc1904a", "Checksum": "68b9394602bd07ce03e191c4c64bd004"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 14/316"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.11.2016 710 15 14/316"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Schadenersatz nach Art. 52 AHVG: Fehlende Organstellung im Zeitpunkt des Schadeneintritts; fehlender Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem Schaden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:37:29", "Checksum": "43220f6afc0ab4d1504c3d3f7d7c341f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.11.2016 710 15 14/316\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung Schadenersatz nach Art. 52 AHVG: Fehlende Organstellung im Zeitpunkt des Schadeneintritts; fehlender Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem Schaden.\n\n6.3.1 Das Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesellschaft tritt mit der Mandatsübernahme\nin die Verantwortung sowohl für die laufenden als auch für die verfallenen, von der Gesellschaft\nin früheren Jahren schuldig gebliebenen Sozialversicherungsabgaben ein. Hinsichtlich beider\nArten von Verbindlichkeiten ist die Untätigkeit des Organs regelmässig kausal, sodass hinsichtlich Schadenersatzpflicht keine unterschiedliche Behandlung angezeigt ist. Am Erfordernis des\nKausalzusammenhanges zwischen Untätigkeit des Verwaltungsratsmitglieds und Nichtleistung\nvon Beitragszahlungen, die bei Eintritt in den Verwaltungsrat bereits ausstehend waren, mangelt es indes ausnahmsweise, wenn die Gesellschaft bereits vor dem Antritt des neuen Verwaltungsrates zahlungsunfähig war (BGE 119 V 406 E. 4b; AHI 1996 S. 292, E. 4). In dieser Situation ist der Schaden bereits eingetreten und allfällige Handlungen oder Unterlassungen des\nOrgans können keinen Einfluss mehr darauf haben. Insofern entfällt der Kausalzusammenhang\nfür die Entstehung des Schadens (ROGER GRONER, Art. 52 AHVG – Praxis und Zweck der Arbeitgeberhaftung, in: Schweizerische Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanzmarktrecht\n[SZW/RSDA] 2006, S. 86 mit Hinweisen). Zahlungsunfähig im Sinne der genannten Rechtsprechung ist eine Gesellschaft, die weder über die Mittel verfügt, fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen, noch über den erforderlichen Kredit, sich diese Mittel nötigenfalls zu beschaffen (BGE\n111 II 206 E. 1). Grundsätzlich zahlungsunfähig ist somit eine Gesellschaft, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie\nauf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Gesellschaft Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst\nkleinere Beträge nicht bezahlt. Demgegenüber lassen bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten die Gesellschaft noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Gesellschaft ge-\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nwonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2014, 5A_606/2014,\nE. 3.1; vgl. zum Ganzen auch: OLIVER KÄLIN, Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit, Schweizerische Zeitschrift für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht [ZZZ] 2014/2015, S. 138).\n\n6.3.2 Aus der Bilanz der D.____ AG per 31. Dezember 2011 ist ersichtlich, dass die Gesellschaft per Ende 2011 in diversen Kassen und einem BLKB-Konto über einen Betrag von\nFr. 8‘913.93 verfügte. Aufgrund zweier überzogener Kassen bzw. Konten wies die AG indessen\nflüssige Mittel und Wertschriften im Wert von negativ Fr. 192‘339.– auf. Die Aktiven der Gesellschaft beliefen sich insgesamt auf 2‘966‘480.30, wobei ein Reinverlust von Fr. 2‘301‘101.34 zu\nberücksichtigen ist. Diesen Aktiven standen Passiven von insgesamt Fr. 2‘966‘480.30 gegenüber. Im Konkursverfahren erfolgte gemäss Schlussrechnung ein Verlust von insgesamt\nFr. 4‘162‘481.57. Den Unterlagen kann somit entnommen werden, dass die Gesellschaft per\nEnde 2011 über praktisch keine liquiden Mittel mehr verfügte, um die fälligen Forderungen ihrer\nGläubiger zu erfüllen. Dies wird auch aus den Ausführungen der Auskunftsperson und des Beigeladenen deutlich, die übereinstimmend von schwerwiegenden Liquiditätsproblemen berichteten. Im Jahre 2011 sei „das Geld schneller ausgegeben worden als es reinkam“. Aufgrund der\nfinanziellen Situation der Gesellschaft konnte realistischerweise auch nicht mehr mit der Beschaffung eines Kredites gerechnet werden. Anhaltspunkte dafür, dass sich finanzielle Situation\nbzw. die Liquidität der AG in absehbarer Zeit verbessern könnte, sind nicht zu erkennen. Die\nGesellschaft wurde damit im Verlauf des Jahres 2011 faktisch zahlungsunfähig, was sich letztlich auch in den stockenden Beitragszahlungen an die Beschwerdegegnerin äussert. War die\nD.____ AG per 31. Dezember 2011 jedoch zahlungsunfähig, so ist der Schaden der Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden und hätte durch allfällige Handlungen oder\nUnterlassungen des Beschwerdeführers nach seinem Eintritt als Organ am 25. Januar 2012\nnicht mehr verhindert werden können. Damit fehlt es aber am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Handeln bzw. Unterlassen des Beschwerdeführers und dem Nichtleisten\nder Beitragszahlungen. In der Zeit nach Eintritt des Beschwerdeführers ist kein massgeblicher\nSchaden mehr entstanden. Der Beschwerdeführer hat denn auch innert kurzer Zeit nach Übernahme der Gesellschaft das Personal drastisch verkleinert und sich bemüht, den Beitragszahlungen nachzukommen bzw. die Beitragsausstände zu vermindern. Nach dem Ausgeführten ist\nder Schaden der Beschwerdegegnerin nicht auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen, weshalb er dafür nicht haftbar gemacht werden kann. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben.\n\n7.1 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die\nParteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu\nerheben.\n\n"}