{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-14-316_2016-11-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9bc07900-2509-4d73-bf2d-79a100ec44d0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050663", "Checksum": "30b24a6b4e5ef3eb51d9073d32bee00f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-14-316_2016-11-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ab4bf6ae-410d-4d2f-bfc2-e747fcc1904a", "Checksum": "68b9394602bd07ce03e191c4c64bd004"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 14/316"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.11.2016 710 15 14/316"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Schadenersatz nach Art. 52 AHVG: Fehlende Organstellung im Zeitpunkt des Schadeneintritts; fehlender Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem Schaden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:37:29", "Checksum": "43220f6afc0ab4d1504c3d3f7d7c341f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.11.2016 710 15 14/316\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung Schadenersatz nach Art. 52 AHVG: Fehlende Organstellung im Zeitpunkt des Schadeneintritts; fehlender Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem Schaden.\n\n6.2.2 Nach seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat per 3. Dezember 2010 hatte sich der\nBeschwerdeführer von der Aktiengesellschaft als Mitarbeiter im Aussendienst anstellen lassen\n(vgl. Arbeitsvertrag vom 3. Januar 2011). Gemäss Stellenbeschreibung war der Beschwerdeführer dabei als Projektleiter in der Abteilung Produktmanagement/Informatik tätig. Demzufolge\nseien seine Hauptaufgaben die Produkterealisierung, die Projektleitung des Verwaltungstools,\ndie Produktetests, der Produkteeinkauf, die Qualitätssicherung und die Produktevaluation. Ausserdem überwache er die Produktelogistik. Die Kompetenzen ergäben sich in der Aufgabenerfüllung. Der Beschwerdeführer sei in Vertretung kollektiv-unterschriftenberechtigt zu Zweien. An\nder heutigen Parteiverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er als Projektemanager\nneue Produkte und Ideen eingeholt, ausgewählt und in die neuen Strukturen integriert habe.\nSeine Arbeit habe vor allem in den Studios selbst stattgefunden, man habe auf ein gesamtheitliches Konzept umstellen wollen. In der Geschäftsleitung sei er nicht beteiligt gewesen. Sitzungen mit der Geschäftsleitung hätten bloss selten, Sitzungen mit dem Verwaltungsrat nie stattgefunden. Die wöchentlichen strategischen Sitzungen seien sehr praxisbezogen gewesen; es sei\num Fragen des Marketings oder des Personals gegangen. Ein zweiter Teil dieser Sitzungen\nhabe jeweils ohne ihn hinter verschlossenen Türen stattgefunden, beteiligt seien der CEO,\nH.____, und E.____ sowie die Buchhalterin gewesen. Die Auskunftsperson hat anlässlich seiner Einvernahme angegeben, dass seine Aufgabe bei der D.____ AG sowie bei diversen vernetzten Partnerfirmen die Erstellung von Businessplänen gewesen sei. Transaktionen, Abschlüsse oder Buchungen habe er nie vorgenommen. Er habe den Eindruck gehabt, dass der\nBeschwerdeführer zum Kader gehöre. Er sei im Aussendienst tätig gewesen. Es habe wöchentliche Sitzungen gegeben, an denen auch der Beschwerdeführer zumindest mehrheitlich teilgenommen habe. Die fehlende Liquidität sei an diesen Sitzungen ein dominantes Thema gewesen, das regelmässig zu Spannungen geführt habe. Der Beigeladene führte in seiner Befragung\naus, dass er und die anderen Verwaltungsratsmitglieder nach dem Beizug von H.____ nicht\nmehr viel Einfluss im Unternehmen gehabt hätten. Im Jahr 2011 habe die Leitung alleine bei\ndiesem gelegen. Die Liquidität sei bei den ausstehenden Sozialversicherungbeiträgen kein\ngrosses Thema gewesen, da Abzahlungsverträge bestanden hätten. Er sei bisher davon ausgegangen, dass die Lohnmeldungen und die notwendige Anpassung der Akontobeiträge in den\nAufgabenbereich der Auskunftsperson fielen. Er und die Buchhalterin sowie eine Drittperson\nseien jedenfalls für Lohnfragen zuständig gewesen. Der Beschwerdeführer sei an den meisten\nSitzungen dabei gewesen; entschieden habe aber jeweils H.____ als dominante Figur im Unternehmen. Mit der Zeit habe es auch immer weniger Sitzungen gegeben.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n6.2.3 Aufgrund der hiervor dargestellten Ausführungen der Auskunftsperson und des Beigeladenen muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch nach seinem\nAustritt aus dem Verwaltungsrat der D.____ AG noch an strategischen und „organtypischen“\nAufgaben mitwirkte. Indessen kann im Lichte der in Erwägung 6.2.1 hiervor aufgeführten\nRechtsprechung eine faktische Organstellung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Zwar ist anzunehmen, dass er an der Willensbildung des Unternehmens weiterhin\nbeteiligt gewesen war und Einflussmöglichkeiten gehabt hatte. So nahm er an den strategischen Sitzungen teil und brachte seine Erkenntnisse aus dem Aussendienst ein. Für eine Entscheidbefugnis, mit der er massgeblich in die Geschicke des Unternehmens eingreifen konnte,\nsind indessen keine Hinweise ersichtlich. Von ausschlaggebender Bedeutung erscheint insbesondere, dass der Beschwerdeführer in seiner Position, wie sie sich aus den Akten und den\nAusführungen der Auskunftsperson sowie denjenigen des Beigeladenen und dem Beschwerdeführer selbst ergibt, nicht in Bezug auf die nichtbezahlten Beiträge disponieren und Zahlungen\nan die Ausgleichskasse veranlassen konnte. Damit muss eine faktische Organstellung verneint\nwerden.\n\n6.3 Zu prüfen ist ferner, inwiefern der Beschwerdeführer nach seinem Wiedereintritt in den\nVerwaltungsrat als alleiniger Aktionär für den bei der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden haftet.\n\n"}