{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-14-316_2016-11-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9bc07900-2509-4d73-bf2d-79a100ec44d0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050663", "Checksum": "30b24a6b4e5ef3eb51d9073d32bee00f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-14-316_2016-11-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ab4bf6ae-410d-4d2f-bfc2-e747fcc1904a", "Checksum": "68b9394602bd07ce03e191c4c64bd004"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 14/316"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.11.2016 710 15 14/316"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Schadenersatz nach Art. 52 AHVG: Fehlende Organstellung im Zeitpunkt des Schadeneintritts; fehlender Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem Schaden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:37:29", "Checksum": "43220f6afc0ab4d1504c3d3f7d7c341f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.11.2016 710 15 14/316\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung Schadenersatz nach Art. 52 AHVG: Fehlende Organstellung im Zeitpunkt des Schadeneintritts; fehlender Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem Schaden.\n\n6.2 Gemäss Kontokorrentauszug der Beschwerdegegnerin vom 1. Januar 2009 bis 10. Juli\n2014 wies die C.____ AG (vormals: D.____ AG) ab Januar 2009 Beitragsausstände auf. Indessen wurden diese auch immer wieder beglichen. Ein deutlicher Anstieg der Ausstände ist im\nJahr 2011 erkennbar, als die Akontobeiträge nicht mehr (vollständig) bezahlt wurden und auch\nEinzahlungen betreffend die bestehenden Ausstände seltener wurden. Nach Erhalt der Jahresrechnung für die Lohnbeiträge des Jahres 2011 (Nachforderung) erhöhte sich der Ausstand der\nArbeitgeberin von Fr. 51‘181.65 auf Fr. 130‘688.25. Nach dem Ausgeführten kann festgestellt\nwerden, dass der der Beschwerdegegnerin verbleibende Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Verhalten der ehemaligen D.____ AG im Jahr 2011 zurückzuführen ist. In\ndiesem Jahr war der Beschwerdeführer indessen nicht formelles Organ, da er per 3. Dezember\n2010 aus dem Verwaltungsrat ausgetreten ist (Protokoll über die ausserordentliche Generalversammlung der D.____ AG vom 14. Dezember 2010, Konkursakten, Lasche 4, Dokument 18).\nZu prüfen ist jedoch, ob dem Beschwerdeführer in dem Zeitraum, als der Schaden der Beschwerdegegnerin hauptsächlich entstanden ist, faktische Organstellung zukam.\n\n6.2.1 Bei einer Aktiengesellschaft sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates unabhängig davon, welche Aufgaben sie tatsächlich erfüllen, Organ im formellen Sinn. Anderen Personen\nkommt faktische Organstellung zu, wenn sie tatsächlich die Funktion von Organen erfüllen, indem sie diesen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (BGE 132 III 528 f.\nE. 4.5; Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2011, 9C_317/2011, E. 4. 1.1 mit weiteren Hinweisen). Eine vereinzelte Vornahme von Handlungen, welche der Geschäftsleitung vorbehalten sind, begründet noch keine faktische Organstellung. Vielmehr muss eine dauernde\nZuständigkeit für gewisse, das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener\nVerantwortung gegeben sein, die sich spürbar auf das Geschäftsergebnis auswirken. Es bedarf\nmithin eines konkreten, eine gewisse Zeit andauernden und nachhaltigen Einflusses der betreffenden Person auf die Geschäftsführung. Ein bloss geringer Einfluss, z.B. derjenige eines Beraters auf einen einzelnen Entscheid, oder die Mitwirkung in untergeordneter Rolle begründen\nkeine faktische Organstellung. Damit sind Personen, die blosse Mithilfe bei der Entscheidung\nleisten bzw. technische, kaufmännische oder juristische Grundlagen für Beschlüsse beisteuern,\nnicht als faktische Organe zu qualifizieren; sie beeinflussen die Willensbildung der Gesellschaft\nnicht in \"organtypischer\" Weise (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. April\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2015, HG110215, E. 2.3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Mit Blick auf Art. 52 AHVG kommen als\nfaktische Organe diejenigen Personen in Betracht, die im Beitragswesen formellen oder materiellen Organen übertragene Entscheide treffen, d.h. die in diesem Bereich das Alltagsgeschäft\nübersteigende und das Geschäftsergebnis beeinflussende Handlungen vornehmen. Eine allenfalls bestehende Einflussmöglichkeit genügt nicht zur Annahme der faktischen Organstellung\n(REICHMUTH, a.a.O., Rz. 225 mit weiteren Hinweisen). Die Schadenersatzpflicht reicht folglich\ngrundsätzlich nur soweit, als die betreffende Person in Bezug auf die nichtbezahlten Beiträge\ndisponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte (BGE 134 V 402 E. 5.1\nmit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2011, 9C_317/2011, E. 4. 1.1 mit\nweiteren Hinweisen).\n\n"}