{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-14-316_2016-11-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9bc07900-2509-4d73-bf2d-79a100ec44d0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050663", "Checksum": "30b24a6b4e5ef3eb51d9073d32bee00f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-14-316_2016-11-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ab4bf6ae-410d-4d2f-bfc2-e747fcc1904a", "Checksum": "68b9394602bd07ce03e191c4c64bd004"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 14/316"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.11.2016 710 15 14/316"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Schadenersatz nach Art. 52 AHVG: Fehlende Organstellung im Zeitpunkt des Schadeneintritts; fehlender Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem Schaden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:37:29", "Checksum": "43220f6afc0ab4d1504c3d3f7d7c341f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.11.2016 710 15 14/316\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung Schadenersatz nach Art. 52 AHVG: Fehlende Organstellung im Zeitpunkt des Schadeneintritts; fehlender Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem Schaden.\n\n4.1 Der Schaden der Ausgleichskasse besteht bei einer Anwendung von Art. 52 Abs. 1\nAHVG darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des\nSchadens entspricht dabei dem Betrag, den die Kasse nicht erhältlich machen kann. Verwal-\ntungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen\nbilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384\nE. 3bb mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2013, 9C_646/2012,\nE. 4.1; zum Ganzen: THOMAS NUSSBAUMER, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Im Hinblick auf die in Art. 14\nAbs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die\nArbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (vgl. BGE 98 V 26 E. 5).\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4.2 Die Beschwerdegegnerin macht aufgrund der ungedeckt gebliebenen Forderung einen\nSchaden im Umfang Fr. 74‘874.65 geltend. Die Höhe des Schadens und der Schadenersatzforderung werden berechnungsmässig vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sodass das Kantonsgericht keine Veranlassung hat, diese von der Berechnung her eingehend zu überprüfen.\nDer Verwaltungsprozess ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, dieser entbindet\njedoch die rechtsuchende Partei nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen und\nihrerseits zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Schweizerisches Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen]\nvom 21. April 2006 H 157/05, E. 2.2). Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin daher zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 74‘874.65 auszugehen.\n\n5.1 Der Schaden der Ausgleichskasse muss auf ein widerrechtliches Verhalten des Schadenersatzpflichtigen zurückzuführen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der\nVerordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947\nschreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu\nbringen und zusammen mit seinen eigenen Beiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme\nfestgesetzt, wobei die Arbeitgeber wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des Jahres zu melden haben. Nach Ablauf einer Abrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr\numfasst, nimmt die Ausgleichskasse aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber den Ausgleich\nzwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor,\nwobei ausstehende Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36\nAbs. 3 und 4 AHVV). Diese Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine\ngesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu erklärte das Bundesgericht wiederholt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe\n(BGE 111 V 173 E. 2 und 118 V 195 E. 2a; Urteil des EVG vom 21. April 2006, H 157/05,\nE. 4.1; vgl. auch MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach\nArt. 52 AHVG, Freiburg 2008, Rz. 504).\n\n5.2 Im vorliegenden Fall muss der C.____ AG (vormals: D.____ AG) insofern eine Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden, als sie in den Jahren 2009 bis 2012 den ihr obliegenden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen nur unvollständig nachkam. Sie wurde\ndeswegen von der Beschwerdegegnerin gemahnt und betrieben. Schliesslich blieben Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 74‘874.65 offen. Damit ist\ndie Aktiengesellschaft ihren gesetzlichen Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und\nhat öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt.\n\n6. Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der Arbeitgeberin bzw. ihrer Organe muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 406 E. 4a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom\n2. November 2012, 9C_369/2012 und 9C_370/2012, E. 7.1; so auch Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E. 6 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326,\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nE. 3.4). Vorliegend ist offensichtlich, dass die Nichterfüllung der der ehemaligen D.____ AG als\nArbeitgeberin obliegenden Pflicht zur vollständigen Begleichung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für den bei der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden kausal ist und\ndass ein derartiges Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken. Indessen ist die adäquate\nKausalität auch in Bezug auf den Beschwerdeführer persönlich zu prüfen.\n\n6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, während des massgeblichen Zeitraums, in dem die\nBeitragsausstände entstanden sind, nicht Organ der Gesellschaft gewesen zu sein. Als er erneut in eine Organstellung eingetreten sei, sei der Schaden bereits entstanden und habe von\nihm nicht mehr abgewendet werden können.\n\n"}