{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-14-316_2016-11-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9bc07900-2509-4d73-bf2d-79a100ec44d0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050663", "Checksum": "30b24a6b4e5ef3eb51d9073d32bee00f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-14-316_2016-11-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ab4bf6ae-410d-4d2f-bfc2-e747fcc1904a", "Checksum": "68b9394602bd07ce03e191c4c64bd004"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 14/316"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.11.2016 710 15 14/316"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Schadenersatz nach Art. 52 AHVG: Fehlende Organstellung im Zeitpunkt des Schadeneintritts; fehlender Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem Schaden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:37:29", "Checksum": "43220f6afc0ab4d1504c3d3f7d7c341f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.11.2016 710 15 14/316\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung Schadenersatz nach Art. 52 AHVG: Fehlende Organstellung im Zeitpunkt des Schadeneintritts; fehlender Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem Schaden.\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 25. November 2016 (710 15 14 / 316)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nSchadenersatz nach Art. 52 AHVG: Fehlende Organstellung im Zeitpunkt des Schadeneintritts; fehlender Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem Schaden.\n\nBesetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Christoph Enderle, Gerichtsschreiberin Tina Gerber\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Richard Kottmann,\nRechtsanwalt und Notar, Mühlefeld 16, 6018 Buttisholz\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Wirtschaftskammer 114, Viaduktstrasse 42,\nPostfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin\n\nBeigeladener B.____, vertreten durch Michèle Dürrenberger, Rechtsanwältin,\nMarktgasse 44, Postfach 449, 4310 Rheinfelden\n\nBetreff Schadenersatz\nA. Die C.____ AG (vormals: D.____ AG) war als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der\nAusgleichskasse Wirtschaftskammer 114 (Ausgleichskasse) angeschlossen. Am 19. April 2012\nwurde über die C.____ AG der Konkurs eröffnet. Nachdem das zuständige Konkursamt am\n12. November 2013 das Konkursverfahren für geschlossen erklärte, stellte es der Ausgleichskasse am 19. November 2013 zwei Verlustscheine über einen Betrag von insgesamt\nFr. 119‘329.45 für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge einschliesslich Mahn- und Betreibungskosten und Zinsen aus. Die Forderung wurde von der C.____ AG in der Höhe nicht bestritten.\n\nMit Verfügung vom 11. Juli 2014 forderte die Ausgleichskasse vom Gesellschafter und Verwaltungsrat A.____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 118‘622.10 für ausstehende\nAHV/IV/EO/ALV-Beiträge in den Jahren 2009 bis 2014 wobei sie nachträgliche Gutschriften\nberücksichtigte. Daran hielt sie auf Einsprache von A.____, vertreten durch Rechtsanwalt\nRichard Kottmann, hin mit Entscheid vom 26. November 2014 fest.\n\nB. Hiergegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Kottmann, am\n12. Januar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid sowie die Schadenersatzverfügung vom 11. Juli 2014 aufzuheben und von einer Schadenersatzverfügung ihm\ngegenüber abzusehen, unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im\nWesentlichen aus, dass er die C.____ AG zwar mitgegründet habe, indessen per 7. März 2011\nseine Aktien verkauft und noch vor Entstehung des Schadens der Beschwerdegegnerin aus\ndem Verwaltungsrat ausgetreten sei. In der Folge sei er von der Aktiengesellschaft als Mitarbeiter im Aussendienst angestellt worden. Er habe im Organigramm des Unternehmens eine untergeordnete Stellung eingenommen und auf das Rechnungswesen keinen Einfluss mehr gehabt. Als er im Januar 2012 die Aktien des Unternehmens übernommen habe, sei ihm zwar\nmitgeteilt worden, dass die Gesellschaft Liquiditätsprobleme und zu viel Personal habe. Er sei\njedoch nicht über die grossen Schulden, insbesondere auch gegenüber der AHV, informiert\nworden. Als nunmehr alleiniger Verwaltungsrat habe er feststellen müssen, dass in der Rechnungslegung ein Chaos herrschte. Eine Jahresrechnung habe erst Ende Februar 2012 erhältlich gemacht werden können. Als alleiniger Aktionär und Verwaltungsrat habe der Beschwerdeführer verschiedene Sanierungsbemühungen getroffen, die anfallenden Rechnungen der AHV\nbezahlt und die Ausstände teilweise beglichen. Bei diesen Ausständen handle es sich um Altlasten aus dem Jahr 2011, die er nicht zu verschulden habe. Vielmehr sei der Schaden gegenüber seinen Vorgängern geltend zu machen. Da die Aktiengesellschaft bei der Übernahme im\nJanuar 2012 bereits zahlungsunfähig gewesen sei, könne er nicht haftbar gemacht werden.\n\nC. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf\nAbweisung der Beschwerde. Als der Beschwerdeführer aus dem Verwaltungsrat ausgetreten\nsei, sei das AHV-Konto der AG nicht ausgeglichen gewesen. Vielmehr habe eine Schuld von\nFr. 29‘117.25 bestanden. Aufgrund seiner Organstellung hafte der Beschwerdeführer auch für\ndie Beiträge des Jahres 2011. Die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens zum Zeitpunkt des\nWiedereintritts des Beschwerdeführers in den Verwaltungsrat sei nicht nachgewiesen. Das Geschäft sei weitergeführt worden und es seien auch Löhne bezahlt worden.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nD. Mit Verfügung vom 30. März 2015 lud das Kantonsgericht B.____ als potentiell solidarisch mithaftender ehemaliger Verwaltungsrat dem vorliegenden Verfahren bei. In seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2015 bestritt der Beigeladene, dass der Beschwerdeführer kein qualifiziertes Wissen über das Unternehmen gehabt habe. Sowohl als Verwaltungsrat als auch als\nAngestellter sei ihm die finanzielle Situation der AG bekannt gewesen. Ebenfalls werde die\nÜberschuldung des Unternehmens im Januar 2012 bestritten. Letztlich schliesse er sich der\nArgumentation der Ausgleichskasse an. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom\n11. Juni 2015 zur Eingabe des Beigeladenen Stellung.\n\n"}