Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht men hat. Nicht ersichtlich ist jedoch, welche Ausstände oder Beitragsforderungen der Ausgleichskasse mit den einzelnen Zahlungen beglichen wurden. Es ist durchaus denkbar, dass der Versicherte im Jahr 2012 nicht nur Akontobeiträge für das hier allein interessierende Beitragsjahr 2012 geleistet, sondern dass er mit einzelnen Zahlungen beispielsweise auch offene Beiträge (Differenzabrechnungen, Nachforderungen) des Beitragsjahres 2011 oder sogar früherer Beitragsjahre beglichen hat.