Zudem legt er seiner Beschwerde Kontoauszüge seiner Bank betreffend das Jahr 2012 bei; aus denen ergebe sich ebenfalls, dass er der Ausgleichskasse im Jahr 2012 insgesamt einen höheren Betrag als die gemäss Beitragsverfügung vom 20. Januar 2015 geschuldeten persönlichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten und FAK- Beiträge) von Fr. 9‘844.80 überwiesen habe. Aus diesen vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen lässt sich jedoch in Bezug auf die vorliegend beanstandete Differenzabrechnung nichts ableiten.