4. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann das Ergebnis der Differenzabrechnung, welches die Ausgleichskasse in der Beitragsverfügung vom 20. Januar 2015 für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 aus einer Gegenüberstellung von geschuldeten und bereits fakturierten Beiträgen ermittelt hat. Er macht geltend, gemäss seiner Erfolgsrechnung für das Jahr 2012 habe er der Ausgleichskasse im genannten Jahr AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 10‘776.60 einbezahlt. Zudem legt er seiner Beschwerde Kontoauszüge seiner Bank betreffend das Jahr 2012 bei;