Ausgehend von diesem massgebenden beitragspflichtigen Einkommen hat sie schliesslich in der angefochtenen Verfügung unter Zugrundelegung der jeweils massgebenden Beitragssätze den persönlichen Beitrag des Versicherten auf Fr. 8‘419.20, die Verwaltungskosten auf Fr. 210.40 und die FAK-Beiträge auf Fr. 1‘215.20 festgesetzt. Diese Ergebnisse erweisen sich in jeder Hinsicht als rechtens und sie sind in keiner Weise zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, soweit sie sich gegen die von der Ausgleichskasse vorgenommene Berechnung der persönlichen Beiträge des Versicherten für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 richtet.