Von diesem Betrag hat sie den Zinsabzug auf dem investierten Eigenkapital, den sie zutreffend auf Fr. 700.-- festgesetzt hat, vorgenommen und den daraus resultierenden Betrag von Fr. 86‘849.-- in einem weiteren Schritt auf die nächsten 100 Franken, also auf Fr. 86‘800.-- abgerundet. Ausgehend von diesem massgebenden beitragspflichtigen Einkommen hat sie schliesslich in der angefochtenen Verfügung unter Zugrundelegung der jeweils massgebenden Beitragssätze den persönlichen Beitrag des Versicherten auf Fr. 8‘419.20, die Verwaltungskosten auf Fr. 210.40 und die FAK-Beiträge auf Fr. 1‘215.20 festgesetzt.