3. Vorliegend ist die Ausgleichskasse gemäss den erwähnten Randziffern der WSN vorgegangen. Sie hat in der angefochtenen Verfügung von dem von der Steuerverwaltung gemeldeten Einkommen in der Höhe von Fr. 79'057.-- die abgezogenen Beiträge entsprechend dem vorliegend anwendbaren Beitragssatz von 9,7 % wieder auf 100 % hochgerechnet, was einen Betrag von Fr. 87‘549.-- ergibt. Von diesem Betrag hat sie den Zinsabzug auf dem investierten Eigenkapital, den sie zutreffend auf Fr. 700.-- festgesetzt hat, vorgenommen und den daraus resultierenden Betrag von Fr. 86‘849.-- in einem weiteren Schritt auf die nächsten 100 Franken, also auf Fr. 86‘800.-- abgerundet.