1170 WSN, dass die Kassen die AHV/IV/EO-Beiträge zum gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen haben. Die Ausgleichskassen haben die Beiträge wieder hinzuzurechnen, indem sie in Beachtung des Beitragssatzes den gemeldeten Einkommensbetrag auf 100 % aufrechnen (Formel: gemeldetes Einkommen multipliziert mit 100, dividiert durch (100 - anwendbaren Beitragssatz AHV). Gemäss Rz. 1172 WSN ist nach Vornahme dieser Aufrechnung auf 100 % vom so errechneten Einkommen der Zins vom im Betrieb investierten Eigenkapital abzuziehen.