2.3 Gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV sind die Mitteilungen der kantonalen Steuerbehörden zum Einkommen und zum investierten Eigenkapital verbindlich. Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbstständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren (Art. 27 Abs. 1 AHVV).