2.2 Laut Art. 9 Abs. 3 AHVG haben die kantonalen Steuerbehörden den Ausgleichskassen das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sowie das im Betrieb eingesetzte Eigenkapital zu melden. Bei selbstständiger Tätigkeit wird das beitragspflichtige Einkommen sodann ermittelt, indem gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG vom erzielten rohen Einkommen unter anderem der Zins des im Betrieb eingesetzten Eigenkapitals abgezogen wird. Der Zinssatz entspricht dabei der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG).