1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall liegt der strittige Betrag unter dieser Grenze, weshalb der Entscheid über die Beschwerde des Versicherten in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt. 2. Im Folgenden ist als erstes zu prüfen, ob die Ausgleichskasse die vom Versicherten für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 geschuldeten persönlichen Beiträge korrekt ermittelt hat.