B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 10. April 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beanstandete er sinngemäss die vorinstanzliche Bemessung seiner persönlichen Beiträge. Zudem machte er geltend, dass er gemäss seiner Erfolgsrechnung für das Jahr 2012 AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 10‘776.60 einbezahlt habe. Er habe der Ausgleichskasse deshalb keine Beiträge nachzuzahlen, sondern vielmehr Anspruch auf Rückerstattung eines Differenzbetrages, den er in seiner Beschwerde auf Fr. 2‘284.30 bezifferte.