Die Berechnung dieser Beiträge stützte sich auf eine Meldung der Steuerverwaltung Basel- Landschaft vom 16. Januar 2015 über die Veranlagung der direkten Bundessteuer in Bezug auf das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Im Weiteren nahm die Ausgleichskasse in der genannten Verfügung mittels Gegenüberstellung von geschuldeten und bereits fakturierten Beiträgen eine Differenzabrechnung für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 vor. Diese ergab einen Saldo zu Gunsten der Ausgleichskasse in der Höhe von Fr. 3‘158.20. Eine vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2015 ab.