{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-132---278_2015-10-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4602fa79-2d31-42a1-abf8-6aaa0aed8738&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433530", "Checksum": "d6974d9b1bfed789ee875a85a85b2b44"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-132---278_2015-10-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ca61224f-a4e6-45e2-b4ad-bd53108b3d03", "Checksum": "1b9f28ba136cf0115368759dd734cf32"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["710 15 132 / 278", "710 2015 132/278"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.10.2015 710 15 132 / 278 (710 2015 132/278)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:19:47", "Checksum": "07a3362f0ce7cd6dc7d7cadbf555318b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.10.2015 710 15 132 / 278 (710 2015 132/278)\nRegeste:\nBeiträge\n\n3. Vorliegend ist die Ausgleichskasse gemäss den erwähnten Randziffern der WSN vorgegangen. Sie hat in der angefochtenen Verfügung von dem von der Steuerverwaltung gemeldeten Einkommen in der Höhe von Fr. 79'057.-- die abgezogenen Beiträge entsprechend dem\nvorliegend anwendbaren Beitragssatz von 9,7 % wieder auf 100 % hochgerechnet, was einen\nBetrag von Fr. 87‘549.-- ergibt. Von diesem Betrag hat sie den Zinsabzug auf dem investierten\nEigenkapital, den sie zutreffend auf Fr. 700.-- festgesetzt hat, vorgenommen und den daraus\nresultierenden Betrag von Fr. 86‘849.-- in einem weiteren Schritt auf die nächsten 100 Franken,\nalso auf Fr. 86‘800.-- abgerundet. Ausgehend von diesem massgebenden beitragspflichtigen\nEinkommen hat sie schliesslich in der angefochtenen Verfügung unter Zugrundelegung der jeweils massgebenden Beitragssätze den persönlichen Beitrag des Versicherten auf Fr. 8‘419.20,\ndie Verwaltungskosten auf Fr. 210.40 und die FAK-Beiträge auf Fr. 1‘215.20 festgesetzt. Diese\nErgebnisse erweisen sich in jeder Hinsicht als rechtens und sie sind in keiner Weise zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, soweit sie sich gegen die von der\nAusgleichskasse vorgenommene Berechnung der persönlichen Beiträge des Versicherten für\ndie Beitragsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 richtet.\n\n4. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann das Ergebnis der Differenzabrechnung,\nwelches die Ausgleichskasse in der Beitragsverfügung vom 20. Januar 2015 für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 aus einer Gegenüberstellung von geschuldeten und bereits fakturierten Beiträgen ermittelt hat. Er macht geltend, gemäss seiner Erfolgsrechnung für das Jahr 2012 habe er der Ausgleichskasse im genannten Jahr AHV-Beiträge in\nder Höhe von Fr. 10‘776.60 einbezahlt. Zudem legt er seiner Beschwerde Kontoauszüge seiner\nBank betreffend das Jahr 2012 bei; aus denen ergebe sich ebenfalls, dass er der Ausgleichskasse im Jahr 2012 insgesamt einen höheren Betrag als die gemäss Beitragsverfügung vom\n20. Januar 2015 geschuldeten persönlichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten und FAK-\nBeiträge) von Fr. 9‘844.80 überwiesen habe. Aus diesen vom Beschwerdeführer eingereichten\nUnterlagen lässt sich jedoch in Bezug auf die vorliegend beanstandete Differenzabrechnung\nnichts ableiten. Sowohl der Erfolgsrechnung für das Jahr 2012 als auch den in den Kontoauszügen des Jahres 2012 erfassten Zahlungsaufträgen lässt sich lediglich entnehmen, dass der\nVersicherte im Laufe des Jahres 2012 diverse Zahlungen an die Ausgleichskasse vorgenom-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nmen hat. Nicht ersichtlich ist jedoch, welche Ausstände oder Beitragsforderungen der Ausgleichskasse mit den einzelnen Zahlungen beglichen wurden. Es ist durchaus denkbar, dass\nder Versicherte im Jahr 2012 nicht nur Akontobeiträge für das hier allein interessierende Beitragsjahr 2012 geleistet, sondern dass er mit einzelnen Zahlungen beispielsweise auch offene\nBeiträge (Differenzabrechnungen, Nachforderungen) des Beitragsjahres 2011 oder sogar früherer Beitragsjahre beglichen hat.\n\n5. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 26. Februar 2012 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.\n\n6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nhttp://www.bl.ch/kantonsgericht\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}