{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-132---278_2015-10-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4602fa79-2d31-42a1-abf8-6aaa0aed8738&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050740", "Checksum": "d6974d9b1bfed789ee875a85a85b2b44"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-132---278_2015-10-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ca61224f-a4e6-45e2-b4ad-bd53108b3d03", "Checksum": "1b9f28ba136cf0115368759dd734cf32"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 132 / 278", "710 2015 132/278"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.10.2015 710 15 132 / 278 (710 2015 132/278)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:25:14", "Checksum": "9ed2ff4e8d95f5e8d9c095dba4616f5b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.10.2015 710 15 132 / 278 (710 2015 132/278)\nRegeste:\nBeiträge\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nAHVG ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht\nEntgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbstständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVV) vom 31. Oktober 1947 alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem\nHandels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer\n(DBG) vom 14. Dezember 1990 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu\nGeschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Mithin gleicht Art. 17\nAHVV die AHV-beitragsrechtliche Umschreibung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit derjenigen des Steuerrechts an. Soweit das AHVG und die AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit deshalb auch der Beitragspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom\n23. August 2012, 9C_803/2011, E. 3 mit Hinweis auf BGE 134 V 250 E. 3.1; BGE 125 V 383\nE. 2a).\n\n2.2 Laut Art. 9 Abs. 3 AHVG haben die kantonalen Steuerbehörden den Ausgleichskassen\ndas Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sowie das im Betrieb eingesetzte Eigenkapital zu\nmelden. Bei selbstständiger Tätigkeit wird das beitragspflichtige Einkommen sodann ermittelt,\nindem gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG vom erzielten rohen Einkommen unter anderem der Zins\ndes im Betrieb eingesetzten Eigenkapitals abgezogen wird. Der Zinssatz entspricht dabei der\njährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in\nSchweizer Franken (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG).\n\n2.3 Gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV sind die Mitteilungen der kantonalen Steuerbehörden\nzum Einkommen und zum investierten Eigenkapital verbindlich. Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbstständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. Das Bundesamt erlässt\nWeisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren (Art. 27 Abs. 1 AHVV).\n\n2.4 Aufgrund der Änderung des AHVG (Verbesserung der Durchführung) vom 17. Juni\n2011 (AS 2011 4745; BBl 2011 543) trat am 1. Januar 2012 Art. 9 Abs. 4 AHVG in Kraft, welcher regelt, dass die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG von den\nAusgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen sind.\nDas gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen. Unter dem Titel \"Aufrechnung steuerrechtlich zulässiger Abzüge\" sieht die\ndiesbezügliche Übergangsbestimmung des AHVG vor, dass Art. 9 Abs. 4 AHVG für alle Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung\nvon den Steuerbehörden gemeldet werden.\n\n2.5 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat die Ausgleichskassen in Randziffer (Rz.) 1095 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2012)\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nangewiesen, die für die Bestimmung des steuerbaren Einkommens in Abzug gebrachten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge aufzurechnen. Sie haben gemäss Rz. 1169 WSN die von den\nSteuerbehörden gemeldeten Einkommen als Nettoeinkommen zu betrachten, von denen die\nAHV-Beiträge bereits abgezogen worden sind. Entsprechend wiederholt Rz. 1170 WSN, dass\ndie Kassen die AHV/IV/EO-Beiträge zum gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen haben. Die\nAusgleichskassen haben die Beiträge wieder hinzuzurechnen, indem sie in Beachtung des Beitragssatzes den gemeldeten Einkommensbetrag auf 100 % aufrechnen (Formel: gemeldetes\nEinkommen multipliziert mit 100, dividiert durch (100 - anwendbaren Beitragssatz AHV). Gemäss Rz. 1172 WSN ist nach Vornahme dieser Aufrechnung auf 100 % vom so errechneten\nEinkommen der Zins vom im Betrieb investierten Eigenkapital abzuziehen. Nach Vornahme\ndieses Abzuges ergibt sich gemäss Randziffer 1175 WSN das massgebliche Erwerbseinkommen, welches für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abzurunden ist\n(Art. 8 Abs. 1 AHVG).\n\n"}