{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-132---278_2015-10-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4602fa79-2d31-42a1-abf8-6aaa0aed8738&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050740", "Checksum": "d6974d9b1bfed789ee875a85a85b2b44"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-132---278_2015-10-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ca61224f-a4e6-45e2-b4ad-bd53108b3d03", "Checksum": "1b9f28ba136cf0115368759dd734cf32"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 132 / 278", "710 2015 132/278"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.10.2015 710 15 132 / 278 (710 2015 132/278)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:25:14", "Checksum": "9ed2ff4e8d95f5e8d9c095dba4616f5b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.10.2015 710 15 132 / 278 (710 2015 132/278)\nRegeste:\nBeiträge\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 23. Oktober 2015 (710 15 132 / 278)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nBemessung der persönlichen Beiträge eines Selbständigerwerbenden\n\nBesetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Markus Schäfer\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Beiträge\n\nA. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 setzte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft\n(Ausgleichskasse) die persönlichen Beiträge von A.____ für die Beitragsperiode vom 1. Januar\n2012 bis 31. Dezember 2012 auf Fr. 8‘419.20 fest. Zudem erhob die Ausgleichskasse in dieser\nVerfügung vom Versicherten für die genannte Periode Verwaltungskosten in der Höhe von\nFr. 210.40 sowie Beiträge an die Familienausgleichskasse im Umfang von Fr. 1‘215.20. Die\nBerechnung dieser Beiträge stützte sich auf eine Meldung der Steuerverwaltung Basel-\nLandschaft vom 16. Januar 2015 über die Veranlagung der direkten Bundessteuer in Bezug auf\ndas Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Im Weiteren nahm die Ausgleichskasse\nin der genannten Verfügung mittels Gegenüberstellung von geschuldeten und bereits fakturierten Beiträgen eine Differenzabrechnung für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2012 bis\n31. Dezember 2012 vor. Diese ergab einen Saldo zu Gunsten der Ausgleichskasse in der Höhe\nvon Fr. 3‘158.20. Eine vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die\nAusgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2015 ab.\n\nB. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 10. April 2015 Beschwerde beim\nKantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beanstandete er\nsinngemäss die vorinstanzliche Bemessung seiner persönlichen Beiträge. Zudem machte er\ngeltend, dass er gemäss seiner Erfolgsrechnung für das Jahr 2012 AHV-Beiträge in der Höhe\nvon Fr. 10‘776.60 einbezahlt habe. Er habe der Ausgleichskasse deshalb keine Beiträge nachzuzahlen, sondern vielmehr Anspruch auf Rückerstattung eines Differenzbetrages, den er in\nseiner Beschwerde auf Fr. 2‘284.30 bezifferte.\n\nC. Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2015 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung\nder Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids.\n\nDer Präsident zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide\nkantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse\nBasel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut\n§ 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO)\nvom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 10. April 2015 ist demnach einzutreten.\n\n1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall liegt der strittige Betrag unter dieser Grenze, weshalb der Entscheid über die Beschwerde des Versicherten in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt.\n\n2. Im Folgenden ist als erstes zu prüfen, ob die Ausgleichskasse die vom Versicherten für\ndie Beitragsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 geschuldeten persönlichen\nBeiträge korrekt ermittelt hat.\n\n2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schuldet ein erwerbstätiger Versicherter Beiträge auf seinem Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit. Nach Art. 9 Abs. 1\n\n"}