Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 13. Februar 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die in der Nachtragsverfügung vom 7. Januar 2015 enthaltenen Aufrechnungen der Dividendenausschüttungen an B.___ in den Jahren 2009 und 2010 nicht als beitragspflichtiger Lohn angerechnet werden dürfen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.