Unter diesen Umständen ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Februar 2015 aufzuheben. Auf weitere Ausführungen betreffend die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin (Verjährung der Beitragsforderung für das Jahr 2009 verjährt und unkorrekte Bearbeitung der Einsprache durch die Beschwerdegegnerin) kann unter den gegebenen Umständen verzichtet werden. 5. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.