Unter diesen Umständen wäre die Beschwerdegegnerin jedoch verpflichtet gewesen, die von ihr festgestellten Einkommen der Jahre 2009 und 2010 auf ein 100% Pensum umzurechnen und diese Beträge ihrer Berechnung zugrunde zu legen. Dies hätte für das Jahr 2009 einen Lohn von Fr. 178‘750.-- und für das Jahr 2010 einen solchen von Fr. 182‘500.-- ergeben, welche beide auch ohne Berücksichtigung der Rentnerfreibeträge über dem von der Beschwerdegegnerin errechneten branchenüblichen Durchschnittslohn von Fr. 170‘000.-- liegen.