Im Jahr 2009 wurde ihm noch ein Betrag von Fr. 143‘000.-- bzw. 78,6% des Vorjahreslohns und im Jahr 2010 ein solcher von Fr. 146‘000.-- bzw. 80,21% des im Jahr 2008 bezogenen Lohnes ausbezahlt. Da aus den vorliegenden Akten keine anderen Gründe ersichtlich sind, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Lohnreduktion darauf zurückzuführen ist, dass der Beigeladene ab 2009 tatsächlich sein Arbeitspensum auf 80% reduzierte. Unter diesen Umständen wäre die Beschwerdegegnerin jedoch verpflichtet gewesen, die von ihr festgestellten Einkommen der Jahre 2009 und 2010 auf ein 100% Pensum umzurechnen und diese Beträge ihrer Berechnung zugrunde zu legen.