Diese Pensenreduktion lässt sich aber aus der weiteren Argumentation der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen schliessen. So wird von beiden darauf hingewiesen, dass der Beigeladene im Januar 2009 das 65. Lebensjahr erreicht und ins Rentenalter eingetreten ist. Glaubhaft wird festgehalten, dass dieser Umstand zum Anlass genommen wurde, beruflich kürzer zu treten und das Arbeitspensum zu reduzieren. Gleichzeitig wurde auch die Betriebsnachfolge in die Wege geleitet und per November 2011 vollzogen. Ab diesem Zeitpunkt schied der Beigeladene aus dem operativen Bereich des Betriebes aus.