4.3.2 Zur Untermauerung ihrer Behauptung reichte die Beschwerdeführerin einen Screenshot aus der Lohnbuchhaltung ein, welchem zu entnehmen ist, dass ab 1. Januar 2009 das Pensum 80% und ab 1. Januar 2011 60% betragen habe. Der Systemauszug ist weder datiert noch weist er auf eine bestimmte Person hin. Einzig gestützt auf diese Angaben ist mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass die Behauptung, wonach der Beigeladene im strittigen Zeitpunkt nur noch 80% gearbeitet habe, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Diese Pensenreduktion lässt sich aber aus der weiteren Argumentation der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen schliessen.