Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beitragsberechnung im Jahr 2009 von einem Einkommen von Fr. 158’400.-- (Fr. 143‘000.-- plus Fr. 15‘400.--) und im Jahr 2010 von Fr. 162‘800.-- (Fr. 146‘000.-- plus Fr. 16‘800.--) ausgehen müssen. Dass der Beigeladene auch unter Berücksichtigung dieser Beträge den von der Beschwerdegegnerin errechneten branchenüblichen Durchschnittlohn von Fr. 170‘000.-- nicht erzielte, ändert nichts daran. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher in dieser Hinsicht fehlerhaft, weshalb er bereits aus diesem Grund aufzuheben ist.